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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 17 Agentenvollmacht |
Ein Agent des Versicherers ist nur dann
bevollmächtigt, Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers
entgegenzunehmen, wenn er den Versicherungsvertrag vermittelt hat oder
laufend betreut. |
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Elektronikversicherung |
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