|
Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 5 Angleichung der Versicherungssummen |
1. Der Versicherungsnehmer soll die
Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des
Versicherungsvertrages dem jeweils gültigen Versicherungswert gemäß § 4
Nr. 1 anpassen.
2. Unbeschadet der Regelung von Nr. 1 kann der Versicherer die
Versicherungssumme für die versicherte Sache entsprechend vermindern
oder erhöhen, wenn sich der Versicherungswert gegenüber der letzten
Festsetzung der Versicherungssumme um mehr als 5 Prozent geändert hat.
Die Änderung wird zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann die ihm mitgeteilte Veränderung innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte
Versicherungssumme durch schriftliche Erklärung mit Wirkung für den
Zeitpunkt aufheben, in dem sie wirksam werden sollte.
3. Ändert sich der Versicherungswert der versicherten Sache durch
Verminderung oder Erweiterung ihres Anlagenumfangs, so kann sowohl der
Versicherer als auch der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme
entsprechend vermindern oder erhöhen.
4. § 4 Nr. 2 (Unterversicherung) und § 51 Abs. 1 VVG (Überversicherung)
bleiben unberührt. |
|
|
Weitere Informationen erhalten Sie
auf unserer Hauptseite für Elektronikversicherung. |
Klicken Sie hier |
Elektronikversicherung |
|
|
no news in this list.
|
|