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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997

§ 5 Angleichung der Versicherungssummen

1. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsvertrages dem jeweils gültigen Versicherungswert gemäß § 4 Nr. 1 anpassen.
2. Unbeschadet der Regelung von Nr. 1 kann der Versicherer die Versicherungssumme für die versicherte Sache entsprechend vermindern oder erhöhen, wenn sich der Versicherungswert gegenüber der letzten Festsetzung der Versicherungssumme um mehr als 5 Prozent geändert hat.
Die Änderung wird zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann die ihm mitgeteilte Veränderung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme durch schriftliche Erklärung mit Wirkung für den Zeitpunkt aufheben, in dem sie wirksam werden sollte.
3. Ändert sich der Versicherungswert der versicherten Sache durch Verminderung oder Erweiterung ihres Anlagenumfangs, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme entsprechend vermindern oder erhöhen.
4. § 4 Nr. 2 (Unterversicherung) und § 51 Abs. 1 VVG (Überversicherung) bleiben unberührt.
 
 

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