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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 13 Zahlung der Entschädigung |
1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem
Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der
Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat
nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht
werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Die Entschädigung ist ab Fälligkeit mit 1 Prozent unter dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, mindestens
jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht
aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Zinsen werden
erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist.
3. Der Lauf der Fristen gemäß Nr. 1 ist gehemmt, solange infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt
oder nicht gezahlt werden kann.
4. Für die Zahlung des über den Zeitwert (§ 9 Nr. 6) hinausgehenden
Teils der Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Versicherungsnehmer den Eintritt der Voraussetzungen von § 9 Nr. 7 dem
Versicherer nachgewiesen hat.
Zinsen für den Betrag gemäß Abs. 1 werden erst fällig, wenn die dort
genannten Voraussetzungen der Entschädigung festgestellt sind.
5. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers
bestehen;
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten
aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder
strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die
auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum
rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
6. Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des
Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn
der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund versagt. |
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