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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 6 Gefahrumstände bei Vertragsabschluss und
Gefahrerhöhung |
1. Bei Abschluss des Vertrages hat der
Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Bei schuldhafter
Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer nach Maßgabe der §§
16 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den
Versicherungsvertrag nach § 22 VVG anfechten.
2. Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Der
Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne
seinen Willen eintritt.
Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein |
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