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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
im Versicherungsfall |
1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines
Versicherungsfalles
a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich schriftlich darüber hinaus
nach Möglichkeit auch fernmündlich oder fernschriftlich anzuzeigen;
Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung hat er
darüber hinaus unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle
anzuzeigen und dort unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die
Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es
gestatten, solche Weisungen einzuholen;
c) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang
seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche
Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die
erforderlichen Belege beizubringen;
d) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
unverändert zu lassen, es sei denn,
aa) die Aufrechterhaltung des Betriebes oder Sicherheitsgründe erfordern
einen Eingriff oder
bb) die Eingriffe mindern voraussichtlich den Schaden oder
cc) der Versicherer hat zugestimmt oder
dd) die Besichtigung hat nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von drei Arbeitstagen seit Eingang der ersten Schadenanzeige,
stattgefunden; der Versicherungsnehmer hat jedoch die beschädigten Teile
bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren, wenn er
aus Gründen gemäß aa) bis dd) das Schadenbild nicht unverändert lässt.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden
Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6 und 62 VVG
von der Entschädigungspflicht frei. Dies gilt nicht, wenn nur die
fernmündliche oder fernschriftliche Anzeige gemäß Nr. 1 a unterbleibt.
3. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf
die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder
den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß
Nr. 2, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des
Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem den
Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft. |
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