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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 7 Prämie; Beginn und Ende der Haftung |
1. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie
(Beitrag) bei Aushändigung des Versicherungsscheines oder im Fall des
Vertragsabschlusses gemäß §§ 5 oder 5 a VVG nach
Ablauf der Widerspruchsfrist zu zahlen, Folgeprämien am Ersten des
Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt. Die Folgen nicht
rechtzeitiger Zahlung der ersten Prämie oder der ersten Rate der ersten
Prämie ergeben sich aus § 38 VVG in Verbindung mit Nr. 3; im Übrigen
gilt § 39 VVG. Der Versicherer ist bei Verzug berechtigt, Ersatz des
Verzugsschadens nach § 286 BGB sowie Verzugszinsen nach § 288 BGB oder §
352 HGB zu fordern. Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines
Jahres seit Ablauf der nach § 39 VVG für sie gesetzten Zahlungsfrist
eingezogen werden.
2. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu
den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten
des laufenden Versicherungsjahres werden sofort fällig, wenn der
Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät
oder soweit eine Entschädigung fällig wird. 3. Die Haftung des
Versicherers beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch
mit Betriebsfertigkeit der Sache, und zwar auch dann, wenn zur
Prämienzahlung erst später aufgefordert, die Prämie aber unverzüglich
gezahlt wird. Soll die Haftung des Versicherers vor Betriebsfertigkeit
beginnen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Ist dem
Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein
Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die
Haftung.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und -
soweit vorgesehen - nach beendetem Probebetrieb entweder am
Versicherungsort zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich dort bereits
in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit
unterbricht den Versicherungsschutz nicht; dies gilt auch während eines
Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
4. Die Haftung des Versicherers endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt.
Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich
von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf
schriftlich gekündigt werden. Ein Versicherungsverhältnis, das für eine
Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen ist, kann zum Ende des
fünften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten gekündigt werden.
5. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit oder
wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an
nichtig, so gebührt dem Versicherer Prämie oder Geschäftsgebühr nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z.B. §§ 40, 68 VVG).
Kündigt nach Eintritt eines Versicherungsfalles (§ 15 Nr. 2) der
Versicherungsnehmer, so gebührt dem Versicherer die Prämie für das
laufende Versicherungsjahr. Kündigt der Versicherer, so hat er die
Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch
nicht abgelaufenen
zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen. |
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