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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 15 Rechtsverhältnis nach dem
Versicherungsfall |
1. Die Versicherungssummen vermindern sich nicht
dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.
2. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Versicherer oder
der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen
Monat nach Auszahlung der Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht es
gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen abgelehnt wird, die den
Eintritt des Versicherungsfalles unberührt lassen.
Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu
einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres. |
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