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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 12 Sachverständigenverfahren |
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können nach
Eintritt des Versicherungsfalles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens
durch Sachverständige festgestellt wird. Das
Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige
tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe
der Entschädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein
Sachverständigenverfahren auch durch einseitige Erklärung gegenüber dem
Versicherer verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann dann
die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen
schriftlich auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der
Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der
Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich vor Beginn des
Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch
das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
c) Der Versicherer darf als Sachverständige keine Personen benennen, die
Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder
Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern
oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die
Sachverständigen.
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) den Umfang der Beschädigungen und Zerstörungen;
b) die Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung (§ 9 Nr. 3);
c) den Versicherungswert (§ 4 Nr. 1) der beschädigten, zerstörten oder
abhanden gekommenen Sachen;
d) den Zeitwert (§ 9 Nr. 6) in den Fällen gemäß § 9 Nr. 4;
e) den Wert des Altmaterials bzw. der Reste (§ 9 Nr. 3);
f) Kosten und Mehrkosten gemäß § 9 Nrn. 8, 10, 11;
g) Kosten, die gemäß § 9 Nr. 9 versichert sind.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre
Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergibt
der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der
wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf Grund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer gemäß § 9 die Entschädigung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Versicherungsnehmers gemäß § 10 Nr.1 nicht berührt. |
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