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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 19 Schlussbestimmung |
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen
Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies
gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen,
die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des
Versicherungsvertrages |
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Elektronikversicherung |
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