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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997

§ 9 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung

1. Der Versicherer leistet Entschädigung nach seiner Wahl entweder durch Naturalersatz (Nr. 2) oder durch Geldersatz (Nrn. 3 und 4).
Lehnt der Versicherungsnehmer Entschädigung durch Naturalersatz (Nr. 2) ab, so leistet der Versicherer Geldersatz (Nrn. 3 und 4).
2. Naturalersatz bedeutet
a) bei beschädigten Sachen deren Wiederherstellung im Auftrag des Versicherers;
b) bei zerstörten oder abhanden gekommen (§ 2 Nr. 1) Sachen die Wiederbeschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte durch den Versicherer.
Ausgewechselte Teile oder Sachen (Altmaterial) gehen in das Eigentum des Versicherers über.
3. Geldersatz bedeutet
a) im Falle eines Teilschadens die Zahlung der für die Wiederherstellung der beschädigten Sache am Schadentag notwendigen Kosten;
b) im Falle eines Totalschadens die Zahlung des Betrages gemäß § 4 Nr. 1.
Der Wert des Altmaterials (Teilschaden) bzw. der Reste (Totalschaden) wird angerechnet.
4. Abweichend von Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung durch Geldersatz auf den Zeitwert (Nr. 6) begrenzt, wenn
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt
b) oder für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind.
5. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der Versicherungswert gemäß § 4 Nr. 1. Andernfalls liegt ein Totalschaden vor.
6. Zeitwert ist der Versicherungswert gemäß § 4 Nr. 1 unter Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem technischen Zustand der Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere für Alter und Abnutzung.
7. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert (Nr. 6) übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen (§ 2 Nr. 1) Sachen verwenden wird.
8. Ersetzt werden auch notwendige zusätzliche Kosten für
a) Teile gemäß § 1 Nr. 3, jedoch unter Abzug einer Wertverbesserung und nur, wenn diese zur Wiederherstellung der Sache beschädigt oder zerstört und deshalb erneuert werden müssen;
b) Eil- und Expressfracht;
c) Überstunden sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten.
9. Soweit dies vereinbart ist, werden auch notwendige
a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (soweit diese Kosten nicht Wiederherstellungskosten sind);
b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich;
c) Bewegungs- und Schutzkosten;
d) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten;
e) Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums;
f) Kosten für Luftfracht ersetzt.
10. Für versicherte Daten (§ 1 Nr. 2 b) leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe der notwendigen Kosten für deren Wiederbeschaffung; Nrn. 1 bis 9 und 11 bis 13 bleiben unberührt.
11. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Kosten, die auch dann entstanden wären, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (z.B. für Wartung);
b) zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass anlässlich eines Versicherungsfalles Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden;
c) Kosten, die nach Art oder Höhe in der Versicherungssumme nicht enthalten sind;
d) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
e) Vermögensschäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an Dritte und Nutzungsausfall versicherter Sachen.
12. Ist bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme für die versicherte Sache niedriger als der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Versicherungswert (Unterversicherung),
so wird nur der Teil des gemäß Nrn. 3 bis 8, 10 und 11 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem
ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert.
13. Ist ein Versicherungswert gemäß § 4 Nr. 1 a bis e vereinbart, so ist Grenze der Entschädigung die Versicherungssumme.
 
 

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