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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 4 Versicherungssumme; Versicherungswert |
1. Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte
Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert
entsprechen.
a) Versicherungswert ist der jeweils gültige Listenpreis der
versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) zuzüglich der Bezugskosten
(z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).
b) Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist
der letzte Listenpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der
Preisentwicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
c) Hatte die versicherte Sache keinen Listenpreis, so tritt an dessen
Stelle der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu
vermindern oder zu erhöhen.
d) Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder Liefer-preis ermittelt
werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die notwendig waren, um
die Sache herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der
Bezugskosten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung zu
vermindern oder zu erhöhen.
e) Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert
unberücksichtigt.
2. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so
gilt bei Eintritt des Versicherungsfalles § 9 Nr. 12
(Unterversicherung).
3. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen
erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der
Versicherer nach Maßgabe des § 51 VVG die Herabsetzung der
Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
4. Im Falle einer Doppelversicherung gelten §§ 59 und 60 VVG. |
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