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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 1 Versicherte Sachen |
1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten
a) Anlagen und Geräte der Informations-, Kommunikations-,
Medizintechnik;
b) sonstigen elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen und Geräte.
2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind
a) Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen) nur
versichert, wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z.B.
Festplatten jeder Art);
b) Daten (maschinenlesbare Informationen) nur versichert, wenn sie für
die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
(System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende
Daten).
3. Nicht versichert sind
a) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
z.B. Entwicklerflüssigkeiten, Reagenzien,Toner, Kühl- und Löschmittel,
Farbbänder, Filme, Bild- und Tonträger, Folienkombinationen, präparierte
Papiere, Schriftbildträger, Rasterscheiben, Pipetten, Wechselküvetten,
Reagenzgefäße;
b) Werkzeuge aller Art, z.B. Bohrer, Fräser;
c) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherungen,
Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batterien, Filtermassen und
-einsätze. |
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