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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 11 Besondere Verwirkungsgründe |
1. Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer
arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die
Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von
der Entschädigungspflicht frei. Ist eine Täuschung gemäß Abs. 1 durch
rechtskräftiges
Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten
die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen.
2. Wird der Anspruch auf die Entschädigung nicht innerhalb einer Frist
von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem ihn der
Versicherer unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen
Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der
Entschädigungspflicht frei. Durch ein Sachverständigenverfahren (§ 12)
wird der Ablauf der Frist für dessen Dauer gehemmt.
3. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 und 2 VVG bleibt unberührt. |
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