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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997

§ 8 Wechsel der versicherten Sachen

Erhält der Versicherungsnehmer an Stelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung bis zum Abschluss des neuen Versicherungsvertrages bzw. bis zur Beendigung der Vertragsverhandlungen, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten. Die vorläufige Deckung entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn die Prämie nach Aufforderung nicht in der vom Versicherer festgesetzten Frist gezahlt wird.
 
 

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