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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997 |
§ 14 Wiederherbeigeschaffte Sachen |
1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen (§ 2
Nr. 1) ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen
Sache (§ 2 Nr. 1) zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine
Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die
Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer
hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
über.
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der
Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu
verschaffen. |
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