§ 19 Ausschlüsse
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
(1) Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden,
Schlaganfälle, epileptische
Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des
Versicherten ergreifen, sowie Unfälle des Fahrers infolge von
Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht
sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder
Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren, das unter diesen
Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende
Kraftfahrt-Unfallversicherung fällt.
(2) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich
eine Straftat ausführt oder versucht.
(3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die
Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt
oder ausgedehnt werden.
(4) Infektionen.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch
eine Unfallverletzung im Sinne von § 18 II. in den Körper gelangt sind.
Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder
Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die
Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut
und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die
durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn
die Heilmaßnahmen
durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
(5) Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen
Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden
sind.
(6) Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und
Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter
diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von § 18 II (1) die
überwiegende Ursache ist.
(7) Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig,
wodurch diese verursacht sind.
(8) Außerdem gelten die in § 2 b Abs. 3 aufgeführten Ausschlüsse |