D. Kraftfahrtunfallversicherung |
§ 22 Fälligkeit der Leistungen |
(1) Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen
sind, die der Versicherungsnehmer
zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den
Abschluss für die
Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat,
ist der Versicherer
verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch
innerhalb von drei Monaten
- zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die
ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des
Leistungsanspruches entstehen, übernimmt der Versicherer bei Invalidität
bis zu 1 Promille der versicherten
Summe.
(2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich
Versicherungsnehmer und
Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer
die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens
kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des
Unfalles nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme
versichert ist.
(3) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so
zahlt der Versicherer
auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse.
(4) Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der
Invalidität jährlich,
längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich
bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit
Abgabe seiner Erklärung entsprechend Abs. 1, seitens des
Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung
ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere
Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so
ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen.
(5) Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn
der Versicherungsnehmer ab Zugang der schriftlichen Erklärung des
Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen lässt, ohne die
Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem
Zugang der abschließenden Erklärung des Versicherers. Die Rechtsfolgen
der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner
Erklärung auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung
hingewiesen hatte. |
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