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| A. Allgemeine Bestimmungen |
| § 2 a Geltungsbereich |
| (1) Die
Kraftfahrtversicherung gilt für Europa und für
die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt die Deckungssumme, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch die Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung, in der Fahrzeug-Kraftfahrtunfallversicherung und beim Autoschutzbrief können auch sonstige Änderungen des Geltungsbereichs vereinbart werden. Bei einer Erweiterung des Geltungsbereiches in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. |
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