B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung |
§ 10 b Führen fremder Fahrzeuge im Ausland |
(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eines
Personenkraftwagen im Sinne der Tarifbestimmungen umfasst auch Schäden,
die der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder sein mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines
gemieteten, versicherungspflichtigen Personenkraftwagens auf einer Reise
im Ausland verursacht, soweit nicht aus einer für diesen
Personenkraftwagen abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung Deckung
besteht. (2) Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 1 ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (3) Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für eine Dauer von höchstens einem Monat. (4) Der Versicherer leistet bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. (5) § 11 gilt entsprechend. |
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