A. Allgemeine Bestimmungen |
§ 4c Kündigung bei Insolvenz des Versicherungsnehmers |
(1) Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das
Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Versicherer während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. (2) § 4 b Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. |
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres, gilt nicht bei Insolvenz. |
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