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KFZ-VersicherungAutoversicherungAllgemeine HinweiseAnhängerversicherungSchaden meldenAutoversicherungsvergleichAllg. Bedingungen (AKB)§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes§ 2 a Geltungsbereich§ 2 b Einschränkung des Versicherungsschutzes§ 3 Rechtsverhältnisse am Vertrage beteiligter Personen§ 4 a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf§ 4 b Kündigung im Schadenfall§ 4c Kündigung bei Insolvenz des Versicherungsnehmers§ 4 d Form und Zugang der Kündigung§ 5 Vorübergehende Stilllegung§ 5 a Saisonkennzeichen§ 6 Veräußerung§ 6 a Wagniswegfall§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall§ 8 Klagefrist, Gerichtsstand§ 9 Anzeigen, Willenserklärungen und Beitragszahlung - Allgemeine Bedingungen der Autoversicherung§ 9 a Tarifänderung§ 9 b Außerordentliches Kündigungsrecht§ 9 c Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung§ 9 d Bedingungsanpassung§ 10 Umfang der Versicherung Allgemeine Bedingungen der Autoversicherung§ 10 a Versicherungsumfang bei Anhängern§ 10 b Führen fremder Fahrzeuge im Ausland - Allgemeine Bedingungen der Autoversicherung§ 10 c Ausland-Komplettschutz-Versicherung§ 11 Ausschlüsse - Allgemeine Bedingungen der Autoversicherung§ 12 Umfang der Versicherung - Allgemeine Bedingungen der Autoversicherung§ 12 a GAP-Deckung (Leasing-Restwertversicherung)§ 13 Ersatzleistung§ 14 Sachverständigenverfahren§ 15 Zahlung der Entschädigung / Regress§16 Kraftfahrunfall§ 17 Versicherte Personen§ 18 Umfang der Versicherung§ 19 Ausschlüsse§ 20 Voraussetzungen und Umfang der Leistungen§ 21 Einschränkung der Leistungen§ 22 Fälligkeit der Leistungen§ 23 Rentenzahlung bei Invalidität§ 24 Versicherte Gefahr§ 25 Leistungsumfang§ 26 Verpflichtung Dritter§ 27 AusschlüsseListe der mitversicherten Fahrzeug- und ZubehörteileAutoversicherungslexikonKFZ-FormulareLKW-VersicherungLieferwagenversicherungMotorradversicherungWohnmobilversicherungWohnwagenversicherungAuto NewsBAVC AutomobilclubHaftpflichtversicherungHausrat- und GebäudeversicherungRechtsschutzversicherungUnfallversicherungLebensversicherungGesetzliche Krankenvers. (GKV)Private KrankenversicherungReiseversicherungStrompreise vergleichenSponsoringVersicherungspartnerService
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 4 b Kündigung im Schadenfall
(1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur
Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreite kommen zu lassen, oder wenn der Ausschuss(§ 14) angerufen wird.
(2) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreite mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen.
(3) Kündigt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall, so gebührt dem Versicherer
gleichwohl der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
(4) § 4 a Absätze 3 und 4 gelten entsprechend; Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Versicherungsfall beim Autoschutzbrief nicht zur Kündigung der übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge berechtigt.
 
 

 
 



 


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