A. Allgemeine Bestimmungen |
§ 5 a Saisonkennzeichen |
(1) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen
zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des Zeitraums (Saison)
gewährt, der in der zur behördlichen Zulassung notwendigen
Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentiert
ist. (2) Außerhalb dieses Zeitraums wird Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach §§ 10 und 11 sowie in der Fahrzeugversicherung nach § 12 Abs. 1 I. und Abs. 2 (Ruheversicherung) gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden, es sei denn für Fahrten im Sinne des § 1 Abs. 3 a. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist. (3) In der Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, und beim Autoschutzbrief wird außerhalb des in Abs.1 genannten Zeitraumes (Saison) kein Versicherungsschutz gewährt. |
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