A. Allgemeine Bestimmungen |
§ 9 a Tarifänderung |
(1) Bei Erhöhung des Tarifbeitrags ist der Versicherer
in der
Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung sowie beim Autoschutzbrief berechtigt, den Beitrag für bestehende Verträge mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrags anzuheben, um so ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung zu gewährleisten. Die Anhebung ist begrenzt auf die zu erwartende Entwicklung des Schadenbedarfs und der Verwaltungskosten in der nächsten Versicherungsperiode. Dabei müssen die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik berücksichtigt werden. Ein eventueller Ansatz für einen versicherungstechnischen Gewinn darf nicht erhöht werden. (2) Eine Beitragserhöhung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Beitragserhöhung unter Kenntlichmachung des Unterschiedes zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Recht nach § 9 b belehrt. (3) In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen - nach § 9 c, - gemäß Nr. 6 a Abs. 3 und Nr. 6 b der Tarifbestimmungen (TB), - in der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (TB Nr. 11) und den Typklassen (TB Nr. 12), - im Alter des Versicherungsnehmers (TB Nr. 12 j), in der Dauer des Führerscheinbesitzes (TB Nr. 12 h) und des Fahrzeugbesitzes (TB Nr. 12 i) und - beim Kunden- und Familiennachlass (TB-Nr. 12 d und 12 k) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden. Das gilt nicht für Beitragsänderungen, die sich aufgrund von TB Nr. 6 a Abs. 2, der Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen und/oder Tarifgruppen gemäß TB Nr. 10 oder aufgrund des Schadenverlaufs des konkreten Versicherungsvertrages ergeben. (4) Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken. |
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