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KFZ-VersicherungAutoversicherungAllgemeine HinweiseAnhängerversicherungSchaden meldenAutoversicherungsvergleichAllg. Bedingungen (AKB)§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes§ 2 a Geltungsbereich§ 2 b Einschränkung§ 3 Rechtsverhältnisse am Vertrag§ 4 a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf§ 4 b Kündigung im Schadenfall§ 4c Kündigung bei Insolvenz§ 4 d Form und Zugang der Kündigung§ 5 Vorübergehende Stilllegung§ 5 a Saisonkennzeichen§ 6 Veräußerung§ 6 a Wagniswegfall§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall§ 8 Klagefrist, Gerichtsstand§ 9 Anzeigen, Willenserklärungen§ 9 a Tarifänderung§ 9 b Außerordentliches Kündigungsrecht§ 9 c Gesetzliche Änderungen§ 9 d Bedingungsanpassung§ 10 Umfang der Versicherung§ 10 a Versicherungsumfang bei Anhängern§ 10 b Führen fremder Fahrzeuge im Ausland§ 10 c Ausland-Komplettschutz§ 11 Ausschlüsse§ 12 Umfang der Versicherung§ 12 a GAP-Deckung§ 13 Ersatzleistung§ 14 Sachverständigenverfahren§ 15 Zahlung der Entschädigung / Regress§16 Kraftfahrunfall§ 17 Versicherte Personen§ 18 Umfang der Versicherung§ 19 Ausschlüsse§ 20 Voraussetzungen und Umfang der Leistungen§ 21 Einschränkung der Leistungen§ 22 Fälligkeit der Leistungen§ 23 Rentenzahlung bei Invalidität§ 24 Versicherte Gefahr§ 25 Leistungsumfang§ 26 Verpflichtung Dritter§ 27 AusschlüsseListe der mitversicherten Fahrzeug- und ZubehörteileAutoversicherungslexikonKFZ-FormulareLKW-VersicherungLieferwagenversicherungMotorrad- Quad- TrikeversicherungWohnmobilversicherungWohnwagenversicherungAuto NewsBAVC AutomobilclubHaftpflichtversicherungHausrat- und GebäudeversicherungRechtsschutzversicherungUnfallversicherungLebensversicherungGesetzliche Krankenvers. (GKV)Private KrankenversicherungReiseversicherungenStrompreise vergleichenSponsoringVersicherungspartnerService

 


D. Kraftfahrtunfallversicherung
§ 17 Versicherte Personen

(1) Versicherte Person ist bei der Fahrerschutz-Unfallversicherung der berechtigte Fahrer des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs, bei der Insassenschutz-Unfallversicherung die berechtigten Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs unter Ausschluss von
Kraftfahrern und Beifahrern, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind
(Berufsfahrer).
(2) Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen des § 18 I. tätig werden.


 
 



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