Anzeigepflichten
Laut §7 der AKB´s sind Anzeigepflichten Obliegenheiten. Der Versicherungsfall ist dem Autoversicherer unverzüglich , spätestens jedoch innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Dies kann schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail geschehen. Jedes Schadenereignis ist anzeigepflichtig, wenn es mit einiger Wahrscheinlichkeit Ansprüche von Dritten zur Folge haben kann.
Erhebt ein Anspruchsteller (Geschädigter) Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer (VN), muss dies zusätzlich mit angezeigt werden.
Dabei ist es unbeachtlich ob der VN die Ansprüche für begründet oder nicht begründet hält. Ferner sind alle gerichtlichen Schritte, die gegen den VN oder auch mitversicherte Personen unternommen werden unverzüglich der Autoversicherung anzuzeigen.
Wichtig ist gegen Mahnbescheide oder auch Verfügungen von Verwaltungsstellen auf Schadenersatz fristgemäß durch den VN Widerspruch einzulegen bzw. die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
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