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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung
(ABE) - Fassung Januar 1997

§ 14 Wiederherbeigeschaffte Sachen

1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen (§ 2 Nr. 1) ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache (§ 2 Nr. 1) zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
 
 

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