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A. Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Anzeigen, Willenserklärungen und Beitragszahlung
I. Anzeigen und Willenerklärungen
Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt § 7 IV. Abs. 5. Willenserklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben.
II. Fälligkeit des Beitrages
Der Versicherungsnehmer hat den Beitrag und - wenn laufende Beiträge vereinbart sind - den ersten Beitrag sofort nach dem Abschluss des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist.
III. Verspätete Zahlung des Erstbeitrages - § 38 VVG
(1) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Die Regelungen zur vorläufigen Deckung (§ 1) bleiben unberührt.
IV. Verspätete Zahlung des Folgebeitrages - § 39 VVG
(1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrages oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall eingetreten ist.
(4) Soweit die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen
oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die
Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt.
V. Beitrag nach Aufhebung des Versicherungsverhältnisses - § 40 Abs. 2 VVG
Wird der Versicherungsvertrag wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrages nach § 39
VVG gekündigt, so gebührt dem Versicherer der Beitrag bis zur Beendigung der laufenden
Versicherungsperiode. Tritt der Versicherer nach § 38 Abs. 1 VVG zurück, so kann er nur
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
 
 

 
 



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