A. Allgemeine Bestimmungen |
§ 9 b Außerordentliches Kündigungsrecht |
(1) Erhöht sich insgesamt (§ 9 a Abs. 3) der Beitrag,
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder sich gleichzeitig auf die übrigen für dasselbe Fahrzeug bestehenden Kraftfahrtversicherungen erstrecken. (2) Änderungen auf Grund von TB Nr. 6 a Abs. 3 und Nr. 6 b berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Abs 1 gilt entsprechend. |
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