B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung |
§ 10 c Ausland-Komplettschutz-Versicherung |
I. Versicherte Gefahr (1) Der Versicherer gewährt im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz auch für Unfälle, die der Versicherungsnehmer in den in III. Abs. 1 genannten Ländern erleidet und bei denen der Unfallgegner haftet, in der Weise, als ob der Unfallgegner bei ihm kraftfahrzeughaftpflichtversichert wäre. (2) Voraussetzung für eine Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass es sich bei dem gegnerischen Unfallfahrzeug um ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handelt, das im Ausland zugelassen ist und, dass sich der Unfall beim Gebrauch dieses Fahrzeugs ereignet. (3) Der Versicherungsnehmer kann seine Ansprüche direkt bei dem Versicherer geltend machen. (4) Abweichend von § 10 Abs. 3 steht die Ausübung dieser Rechte nur dem Versicherungsnehmer zu. (5) Bei der Prüfung der Haftung werden die verkehrsrechtlichen Vorschriften des Unfalllandes zu Grunde gelegt. Die Leistungen des Versicherers richten sich nach deutschem Recht. (6) Der Versicherer rechnet Leistungen an, die ein ausländischer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer für dieses Schadenereignis erbringt. II. Versichertes Fahrzeug (1) Versicherte Fahrzeuge sind jeweils im Sinne der Tarifbestimmungen: a) Personenkraftwagen, b) Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, c) Krafträder. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf einen mitgeführten Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie auf mitgeführtes Gepäck und die nicht zu gewerblichen Zwecken mitgeführte Ladung. (3) Nicht versichert sind Fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder zur gewerbsmäßigen Vermietung eingesetzt werden. III. Geltungsbereich (1) Abweichend von § 2 a Abs. 1 Satz 1 gewährt der Versicherer Versicherungsschutz bei Unfällen in den Ländern Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz und Spanien. (2) Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland besteht kein Versicherungsschutz. (3) Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz bei Fahrten oder Reisen innerhalb der genannten Länder für fortlaufend 16 Wochen. IV. Obliegenheiten im Versicherungsfall (1) In Ergänzung zu den in § 7 genannten Obliegenheiten ist der Versicherungsnehmer/ die mitversicherte Person grundsätzlich verpflichtet, den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen, sofern dies möglich ist. (2) Bei einem Schaden an dem versicherten Fahrzeug gilt § 7 III. Satz 1 entsprechend. (3) Zur Feststellung von Schadensersatzansprüchen, die der Versicherungsnehmer bzw. der/die mitversicherte(n) Person(en) wegen eines erlittenen Personenschadens haben, gilt § 7 IV. entsprechend. |
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