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B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 11 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen von der Versicherung sind:
1. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrages oder besonderer Zusage über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
2. Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen
mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden;
3. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
4. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von mit
dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen, mit Ausnahme jener Sachen, die mit
Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die
Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen
Bedarfs mit sich führen;
5. Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung
von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind.
(2) Die Ausschlüsse nach Abs. 1 Ziff. 3 und 4 gelten nicht, soweit Versicherungsschutz nach § 10 c besteht.
 
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