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A. Allgemeine Bestimmungen
§ 9 d Bedingungsanpassung
(1) Der Versicherer kann einzelne Regelungen der AKB oder Tarifbestimmungen mit Wirkung für bestehende Verträge ergänzen oder ersetzen, wenn sie durch
- Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,
- unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende höchstrichterliche Rechtsprechung,
- den Versicherer bindende Änderung der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehörden sowie
- konkrete individuelle, den Versicherer bindende Weisungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Kartellbehörden unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. Die geänderten Regelungen dürfen den Versicherungsnehmer als einzelne Bedingungen oder im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrages nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandenen Regelungen.
Außerdem ist in den Fällen der Unwirksamkeit und der Beanstandung einzelner Bedingungen die Änderung nur dann zulässig, wenn die gesetzlichen Vorschriften keine Regelungen enthalten, die an die Stelle der unwirksamen oder beanstandeten Bedingungen treten.
(2) Die nach Abs. 1 zulässigen Änderungen werden dem Versicherungsnehmer schriftlich
bekannt gegeben und erläutert. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
innerhalb von 6 Wochen nach Zugang dieser Mitteilung kündigen. Die Änderung wird nur
wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung mindestens einen
Monat vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich mitteilt und ihn
schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.
 
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