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D. Kraftfahrtunfallversicherung
§ 21 Einschränkung der Leistungen

§ 21 Einschränkung der Leistungen
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend
dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25
Prozent beträgt.


 
 

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