(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe
des
Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des
Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer
aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder
gleichwertige Teile zu erwerben.
(1 a) Bei Zerstörung oder Verlust eines Personenkraftwagens im Sinne der
Tarifbestimmungen erstattet der Versicherer für einen Schaden, der in
den ersten 12 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintritt, den
Neupreis des Fahrzeugs, wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des
Versicherungsfalls im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug
unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller
erworben hat. Der Neupreis wird auch erstattet, wenn die erforderlichen
Kosten der Wiederherstellung 80 v. H. des Neupreises erreichen oder
übersteigen. Neupreis ist der vom Versicherungsnehmer aufzuwendende
Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung oder
eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, wenn der
Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird.
(1 b) Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf die über den
Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigungsleistung gemäß Abs. 1
a erst, wenn die Verwendung der Entschädigungsleistung zur
Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs
innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Entschädigung nachgewiesen
ist.
(2) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich
empfohlene Preis am Tage des Schadens.
(3)
Rest- und Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden
zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.
(4) Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit
diese tatsächlich angefallen ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer
Rechnung über die durchgeführten Reparaturarbeiten oder über die
Neu-/Ersatzbeschaffung zu führen. Im Fall der Neu-/Ersatzbeschaffung
gilt zusätzlich, dass die Mehrwertsteuer bis zum Wiederbeschaffungswert
brutto laut Gutachten nur dann und soweit ersetzt wird, als über den
Wiederbeschaffungswert netto hinaus reinvestiert wurde. Bei
vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmern wird die Mehrwertsteuer
grundsätzlich nicht erstattet.
(5) Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs gewährt der Versicherer
die nach den Abs.1 bis 4 zu berechnende Höchstentschädigung. Bei
Zerstörung oder Verlust eines Personenkraftwagens, eines Taxis, eines
Mietwagens, eines Selbstfahrervermiet-Personenkraftwagens oder eines
Wohnmobils durch Diebstahl vermindert sich die Höchstentschädigung um 10
%, es sei denn, das Fahrzeug war am Tage des Schadens nachweislich mit
einer vom Versicherer anerkannten Wegfahrsperre ausgerüstet.
§ 13 Abs. 10 bleibt hiervon unberührt. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet,
auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über den Einbau einer von
ihm anerkannten Wegfahrsperre vorzulegen.
(6) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die
erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen
einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten, bis zu dem sich nach
den Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt bei Zerstörung,
Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug
nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die
Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Wert des beschädigten Fahrzeugs
verminderten Wiederbeschaffungswertes. Verbringungskosten sowie
Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen
(UPE-Zuschläge) werden nur bei Nachweis ihres Entstehens durch Vorlage
einer Rechnung übernommen.
(7) Wertverbesserungen werden auf die Ersatzleistung angerechnet.
Veränderungen,
Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder
Leistungsfähigkeit,
Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines
Ersatzwagens
und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines
Sachverständigen und eines Beistandes ersetzt der Versicherer nur, wenn
die Beauftragung von ihm veranlasst
oder mit ihm abgestimmt war.
(8) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang
der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen, Nach Ablauf dieser
Frist werden sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug
in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von
seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer
die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und
Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1500 km (Eisenbahnkilometer)
vom Standort zu dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
(9) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für
jeden Schadenfall besonders.
(10) In der
Teil- und
Vollversicherung wird der Schaden abzüglich der
jeweils vereinbarten
Selbstbeteiligung ersetzt. Wird ein Bruchschaden an der
Windschutzscheibe nicht durch
Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, so werden die
Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. |