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C. Fahrzeugversicherung
§ 13 Ersatzleistung

(1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.
(1 a) Bei Zerstörung oder Verlust eines Personenkraftwagens im Sinne der Tarifbestimmungen erstattet der Versicherer für einen Schaden, der in den ersten 12 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintritt, den Neupreis des Fahrzeugs, wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller
erworben hat. Der Neupreis wird auch erstattet, wenn die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 v. H. des Neupreises erreichen oder übersteigen. Neupreis ist der vom Versicherungsnehmer aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung oder eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, wenn der
Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird.
(1 b) Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigungsleistung gemäß Abs. 1 a erst, wenn die Verwendung der Entschädigungsleistung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs innerhalb eines Jahres nach Feststellung der Entschädigung nachgewiesen ist.
(2) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens.
(3) Rest- und Altteile verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet.
(4) Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Rechnung über die durchgeführten Reparaturarbeiten oder über die Neu-/Ersatzbeschaffung zu führen. Im Fall der Neu-/Ersatzbeschaffung gilt zusätzlich, dass die Mehrwertsteuer bis zum Wiederbeschaffungswert brutto laut Gutachten nur dann und soweit ersetzt wird, als über den Wiederbeschaffungswert netto hinaus reinvestiert wurde. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmern wird die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattet.
(5) Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs gewährt der Versicherer die nach den Abs.1 bis 4 zu berechnende Höchstentschädigung. Bei Zerstörung oder Verlust eines Personenkraftwagens, eines Taxis, eines Mietwagens, eines Selbstfahrervermiet-Personenkraftwagens oder eines Wohnmobils durch Diebstahl vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 %, es sei denn, das Fahrzeug war am Tage des Schadens nachweislich mit einer vom Versicherer anerkannten Wegfahrsperre ausgerüstet.
§ 13 Abs. 10 bleibt hiervon unberührt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
auf Verlangen des Versicherers einen Nachweis über den Einbau einer von ihm anerkannten Wegfahrsperre vorzulegen.
(6) Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten, bis zu dem sich nach den Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Wert des beschädigten Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswertes. Verbringungskosten sowie Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Zuschläge) werden nur bei Nachweis ihres Entstehens durch Vorlage einer Rechnung übernommen.
(7) Wertverbesserungen werden auf die Ersatzleistung angerechnet. Veränderungen,
Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit,
Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens
und Treibstoff ersetzt der Versicherer nicht. Die Kosten eines Sachverständigen und eines Beistandes ersetzt der Versicherer nur, wenn die Beauftragung von ihm veranlasst
oder mit ihm abgestimmt war.
(8) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen, Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1500 km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof.
(9) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall besonders.
(10) In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich der jeweils vereinbarten
Selbstbeteiligung ersetzt. Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe nicht durch
Austausch, sondern durch Reparatur der Scheibe beseitigt, so werden die Reparaturkosten ohne Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.

 
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