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D. Kraftfahrtunfallversicherung
§ 22 Fälligkeit der Leistungen

(1) Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer
zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss für die
Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer
verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten
- zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt der Versicherer bei Invalidität bis zu 1 Promille der versicherten
Summe.
(2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und
Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist.
(3) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt der Versicherer
auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse.
(4) Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich,
längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend Abs. 1, seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen.
(5) Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der schriftlichen Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden Erklärung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hatte.


 
 

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