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C. Fahrzeugversicherung
§ 12 a GAP-Deckung (Leasing-Restwertversicherung)

Sofern diese Deckung abgeschlossen wurde, gelten die folgenden Bestimmungen:
(1) Versichert ist der Differenzbetrag, der sich zwischen dem vom Kasko- bzw. gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstattenden Wiederbeschaffungswert und dem Ablösewert des Leasinggebers im Falle eines Totalschadens oder Totaldiebstahls an dem versicherten Fahrzeug ergibt.
(2) Eine im Rahmen der Fahrzeugversicherung vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung fällt nicht unter den Umfang der Versicherung.
(3) Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer vom Leasinggeber einen Nachweis über
den Ablösewert zu erbringen. Wird der Schaden durch einen Haftpflichtversicherer reguliert,
so ist dem Versicherer zur Ermittlung der Schadenhöhe und Leistungsberechnung die
Entschädigungsleistung des gegnerischen Haftpflichtversicherers durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

 
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