A. Allgemeine Bestimmungen |
§ 9 c Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung |
(1) Ist der Versicherer auf Grund eines Gesetzes oder
einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. (2) Bei einer Erhöhung des Beitrages nach Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen. § 9 b Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in die Zeit nach Wirksamwerden der Änderung des Leistungsumfanges oder der Erhöhung der Deckungssummen, so hat der Versicherungsnehmer für diese Zeit den erhöhten Beitrag zu entrichten. |
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