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B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
§ 10 b Führen fremder Fahrzeuge im Ausland
(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eines Personenkraftwagen im Sinne der Tarifbestimmungen umfasst auch Schäden, die der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner als Fahrer eines gemieteten, versicherungspflichtigen Personenkraftwagens auf einer Reise im Ausland verursacht, soweit nicht aus einer für diesen Personenkraftwagen abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
(2) Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 1 ohne das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Anmietung für eine Dauer von
höchstens einem Monat.
(4) Der Versicherer leistet bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen.
(5) § 11 gilt entsprechend.
 
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