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§16 Kraftfahrunfall

(1) Die Kraftfahrtunfallversicherung kann - abgeschlossen werden
a) als Fahrerschutz-Unfallversicherung oder
b) als lnsassenschutz-Unfallversicherung.
(2) Die Leistungen des Versicherers (§ 20) richten sich nach den Versicherungssummen,
die im Vertrag für
a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität)
b) Tagegeld
c) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld
d) den Fall des Todes vereinbart sind.
(3) Bei der Insassenschutz-Unfallversicherung ist jede versicherte Person mit der vereinbarten Summe versichert.

 
Wer eine Kraftfahrtunfallversicherung abschließen möchte, der sollte sich lieber für eine Unfallversicherung entscheiden, die Leistungen der Unfallversicherung sind wesentlich besser.
 
Für Kinder gibt es eine Kinderunfallversicherung, die im Ernstfall sehr nützlich ist.
 
Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, der sollte sich hier informieren.

 
 



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