D. Kraftfahrtunfallversicherung |
§ 20 Voraussetzungen und Umfang der Leistungen |
Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der
Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
I. Invaliditätsleistung
(1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch
auf Kapitalleistung
aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte
bei Eintritt des
Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Leistung als Rente
gemäß § 23 erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach
dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von
weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die
Versicherungssumme und der Grad der Invalidität.
a) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden
Körperteile und
Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
eines Armes 70 Prozent
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent
einer Hand 20Prozent
eines Daumens 10 Prozent
eines Zeigefingers eines anderen Fingers 5 Prozent
eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent
des Knie 50 Prozent
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent
eines Fußes 40 Prozent
einer großen Zehe 5 Prozent
einer anderen Zehe 2 Prozent
eines Auges 50 Prozent
des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent
des Geruchssinnes 10 Prozent
des Geschmackssinnes 5 Prozent
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der
entsprechende Teil des
jeweiligen Prozentsatzes.
c) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der
Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind
ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen
beeinträchtigt, so
werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Abs. 2 ergeben,
zusammengerechnet. Mehr
als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen
vor dem
Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die
Vorinvalidität gemindert.
Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
ein, so besteht kein
Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines
Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später
als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf
Invaliditätsleistung nach Abs. 1 entstanden, so ist nach dem
Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem auf Grund der zuletzt erhobenen
ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
II. Todesfalleistung
(1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht
Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur
Geltendmachung wird auf § 7 IV.
Abs. 5 verwiesen.
(2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den
Todesfall höchstens
5.000,- EUR. |
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