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E. Autoschutzbrief (AutoPlus)
§ 25 Leistungsumfang

I. (1) Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort
Kann nach Panne oder Unfall die Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug nicht angetreten oder fortgesetzt werden, sorgt der Versicherer für die Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft an dem Schadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug und trägt die hierdurch
entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der
vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 100,- EUR.
(2) Bergen und Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
Kann nach Panne oder Unfall die Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug nicht
fortgesetzt werden, und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort
nicht möglich, vermittelt der Versicherer das Bergen und Abschleppen des Fahrzeugs und
trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Die Kosten für das Bergen trägt der Versicherer in voller Höhe. Die Kosten für das Abschleppen werden bis 150,- EUR übernommen.
(3) Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Muss das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt untergestellt
werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für
zwei Wochen Unterstellzeit.
(4) Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl und Wiederauffinden
Muss das versicherte Fahrzeug nach Diebstahl und Wiederauffinden im Ausland bis zur
Durchführung des Rücktransportes untergestellt werden, trägt der Versicherer die hierdurch
entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen Unterstellzeit.
(5) Fahrzeugunterstellung nach Totalschaden
Der Versicherer trägt bei Totalschaden die Kosten einer notwendigen Unterstellung bis
zur Durchführung der Verzollung oder Verschrottung, jedoch höchstens für zwei Wochen
Unterstellzeit.
(6) Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeugs
an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer diese auf schnellstmöglichem Wege erhält und trägt alle entstehenden Versandkosten.
(7) Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall, ohne dass ein Totalschaden vorliegt, am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit
gemacht werden, vermittelt der Versicherer den Transport des Fahrzeugs vom Schadenort
zu einer Werkstatt an dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder den Weitertransport bis zum Zielort, sofern eine Reparatur am Zielort möglich ist, und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an den im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Liegt der Schadenort innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, vermittelt und bezahlt der Versicherer im Falle des Fahrzeugrücktransportes
eine Transportmöglichkeit, um die berechtigten Insassen zusammen mit dem Fahrzeug zeug zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers
zurückzubringen (Pick-Up-Service).
(8) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
Muss das versicherte Fahrzeug nach Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden,
trägt der Versicherer den Zoll einschließlich etwaiger Verfahrensgebühren. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierdurch entstehenden Kosten übernommen.
(9) Übernachtung nach Fahrzeugausfall oder Diebstahl
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden für höchstens drei Nächte Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem das Fahrzeug wieder hergestellt werden konnnte oder wieder aufgefunden wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 50,- EUR je Übernachtung und Person. Ferner übernimmt der Versicherer die Kosten für Taxifahrten und/oder Fahrtkosten mit sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 25,- EUR.
(10) Weiter- oder Rückfahrt nach Fahrzeugausfall oder Diebstahl
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall weder am Schadentag noch am
darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden oder im Falle des Diebstahls
oder Totalschadens, vermittelt der Versicherer für den Versicherungsnehmer und die berechtigten Insassen
a) die Fahrt - nach Wahl der versicherten Personen - entweder vom Schadenort zu dem im
Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder die Fahrt vom
Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches nach
§ 2 a Abs. 1;
b) die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstattet der Versicherer die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort erst nach erfolgter
Rückfahrt zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz wieder fahrbereit gemacht
ist oder nach Diebstahl zum Ort der Wiederauffindung im Geltungsbereich des
§ 2 a Abs. 1, und trägt die hierdurch entstehenden Kosten nach folgender Maßgabe:
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern
bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschläge, bei größerer Entfernung
bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges der Economy-Klasse. Ferner übernimmt
der Versicherer die Kosten für Taxifahrten zum und vom nächst erreichbaren öffentlichen
Verkehrsmittel bis zu 25,- EUR.
(11) Mietwagen nach Fahrzeugausfall oder Diebstahl
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall oder auf Grund eines Totalschadens
nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, vermittelt der Versicherer an Stelle der Leistungen nach Ziffer I. (9) oder (10) einen gleichartigen Selbstfahrervermietwagen bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und trägt die Kosten hierfür bis zu insgesamt 350,- EUR. Ferner übernimmt der Versicherer die Kosten für die Übernachtung bis zu 50,- EUR je Person.
II. (1) Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall
Kann auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug dieses infolge Todes oder
einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung des Fahrers weder
von diesem noch von einem berechtigten Insassen zurückgefahren werden, vermittelt der
Versicherer die Abholung des Fahrzeugs zu dem in Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
Veranlasst der Versicherungsnehmer die Abholung selbst, erhält er als Kostenersatz bis zu 0,50 EUR je Kilometer zwischen dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem werden in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden, durch den Fahrerausfall bedingten
Übernachtungskosten erstattet, jedoch höchstens drei Nächte bis zu 50,- EUR je Übernachtung und Person. Hat wegen des Ersatzfahrers ein berechtigter Insasse im versicherten Fahrzeug keinen Platz mehr, erstattet der Versicherer die Kosten einer Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz des Insassen per Bahn oder Linienflug entsprechend
Ziffer I. (10) Abs. 2.
(2) Krankenrücktransport
Muss der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse auf einer Fahrt oder Reise
mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung an seinen ständigen Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt der Versicherer für die Durchführung des Rücktransportes und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch notwendig sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch auf die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem trägt der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die Erkrankung bedingten
Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu 50,- EUR je Übernachtung
und Person.
(3) Rückholung von Kindern
Kann weder der Versicherungsnehmer noch ein berechtigter Insasse infolge Todes oder
Erkrankung oder Verletzung auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug
nicht mehr die mitreisenden minderjährigen Kinder betreuen, vermittelt der Versicherer die
Abholung der Kinder durch eine Begleitperson und die gemeinsame Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz der Kinder und trägt die hierdurch entstehenden Kosten der Bahnfahrt 1. Klasse einschließlich Zuschläge sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten und/oder Fahrten mit sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 25,- EUR.
(4) Hilfe im Todesfall
Stirbt der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, vermittelt der Versicherer nach Abstimmung mit den Angehörigen die Bestattung am Ort des Todes oder die Überführung in die Bundesrepublik
Deutschland und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu insgesamt 5.000,- EUR.


 
 

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