I. (1) Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort
Kann nach Panne oder Unfall die Fahrt oder Reise mit dem versicherten
Fahrzeug nicht angetreten oder fortgesetzt werden, sorgt der Versicherer
für die Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft an dem Schadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug und
trägt die hierdurch
entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich
einschließlich der
vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf
100,- EUR.
(2) Bergen und Abschleppen des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall
Kann nach Panne oder Unfall die Fahrt oder Reise mit dem versicherten
Fahrzeug nicht
fortgesetzt werden, und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
am Schadenort
nicht möglich, vermittelt der Versicherer das Bergen und Abschleppen des
Fahrzeugs und
trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Die Kosten für das Bergen trägt
der Versicherer in voller Höhe. Die Kosten für das Abschleppen werden
bis 150,- EUR übernommen.
(3) Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugausfall
Muss das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur
Wiederherstellung der
Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu einer Werkstatt
untergestellt
werden, trägt der Versicherer die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch
höchstens für
zwei Wochen Unterstellzeit.
(4) Fahrzeugunterstellung nach Fahrzeugdiebstahl und Wiederauffinden
Muss das versicherte Fahrzeug nach Diebstahl und Wiederauffinden im
Ausland bis zur
Durchführung des Rücktransportes untergestellt werden, trägt der
Versicherer die hierdurch
entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen Unterstellzeit.
(5) Fahrzeugunterstellung nach Totalschaden
Der Versicherer trägt bei Totalschaden die Kosten einer notwendigen
Unterstellung bis
zur Durchführung der Verzollung oder Verschrottung, jedoch höchstens für
zwei Wochen
Unterstellzeit.
(6) Ersatzteilversand
Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des
versicherten Fahrzeugs
an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft
werden, sorgt der Versicherer dafür, dass der Versicherungsnehmer diese
auf schnellstmöglichem Wege erhält und trägt alle entstehenden
Versandkosten.
(7) Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall, ohne dass ein
Totalschaden vorliegt, am Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb
von drei Werktagen fahrbereit
gemacht werden, vermittelt der Versicherer den Transport des Fahrzeugs
vom Schadenort
zu einer Werkstatt an dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des
Versicherungsnehmers oder den Weitertransport bis zum Zielort, sofern
eine Reparatur am Zielort möglich ist, und trägt die hierdurch
entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an den im
Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Liegt
der Schadenort innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, vermittelt und bezahlt der Versicherer im Falle des
Fahrzeugrücktransportes
eine Transportmöglichkeit, um die berechtigten Insassen zusammen mit dem
Fahrzeug zeug zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz des
Versicherungsnehmers
zurückzubringen (Pick-Up-Service).
(8) Fahrzeugverzollung und -verschrottung
Muss das versicherte Fahrzeug nach Unfall oder Diebstahl im Ausland
verzollt werden,
trägt der Versicherer den Zoll einschließlich etwaiger
Verfahrensgebühren. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung
des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierdurch entstehenden Kosten
übernommen.
(9) Übernachtung nach Fahrzeugausfall oder Diebstahl
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit
oder wurde es gestohlen, werden für höchstens drei Nächte
Übernachtungskosten erstattet, jedoch nicht über den Tag hinaus, an dem
das Fahrzeug wieder hergestellt werden konnnte oder wieder aufgefunden
wurde. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 50,- EUR je Übernachtung und
Person. Ferner übernimmt der Versicherer die Kosten für Taxifahrten
und/oder Fahrtkosten mit sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu
25,- EUR.
(10) Weiter- oder Rückfahrt nach Fahrzeugausfall oder Diebstahl
Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall weder am Schadentag
noch am
darauf folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden oder im Falle des
Diebstahls
oder Totalschadens, vermittelt der Versicherer für den
Versicherungsnehmer und die berechtigten Insassen
a) die Fahrt - nach Wahl der versicherten Personen - entweder vom
Schadenort zu dem im
Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder die
Fahrt vom
Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereiches
nach
§ 2 a Abs. 1;
b) die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort, wenn feststeht, dass das
Fahrzeug dort wieder fahrbereit ist. Andernfalls erstattet der
Versicherer die Kosten für die Rückfahrt vom Zielort zu dem im
Versicherungsschein genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
c) die Fahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort erst
nach erfolgter
Rückfahrt zu dem im Versicherungsschein genannten Wohnsitz wieder
fahrbereit gemacht
ist oder nach Diebstahl zum Ort der Wiederauffindung im Geltungsbereich
des
§ 2 a Abs. 1, und trägt die hierdurch entstehenden Kosten nach folgender
Maßgabe:
Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200
Bahnkilometern
bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschläge, bei
größerer Entfernung
bis zur Höhe der Kosten eines Linienfluges der Economy-Klasse. Ferner
übernimmt
der Versicherer die Kosten für Taxifahrten zum und vom nächst
erreichbaren öffentlichen
Verkehrsmittel bis zu 25,- EUR.
(11) Mietwagen nach Fahrzeugausfall oder Diebstahl
Ist das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall oder auf Grund eines
Totalschadens
nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, vermittelt der Versicherer an
Stelle der Leistungen nach Ziffer I. (9) oder (10) einen gleichartigen
Selbstfahrervermietwagen bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
und trägt die Kosten hierfür bis zu insgesamt 350,- EUR. Ferner
übernimmt der Versicherer die Kosten für die Übernachtung bis zu 50,-
EUR je Person.
II. (1) Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall
Kann auf einer Fahrt oder Reise mit dem versicherten Fahrzeug dieses
infolge Todes oder
einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung oder Verletzung des
Fahrers weder
von diesem noch von einem berechtigten Insassen zurückgefahren werden,
vermittelt der
Versicherer die Abholung des Fahrzeugs zu dem in Versicherungsschein
genannten Wohnsitz des Versicherungsnehmers und trägt die hierdurch
entstehenden Kosten.
Veranlasst der Versicherungsnehmer die Abholung selbst, erhält er als
Kostenersatz bis zu 0,50 EUR je Kilometer zwischen dem im
Versicherungsschein genannten Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem
werden in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen
entstehenden, durch den Fahrerausfall bedingten
Übernachtungskosten erstattet, jedoch höchstens drei Nächte bis zu 50,-
EUR je Übernachtung und Person. Hat wegen des Ersatzfahrers ein
berechtigter Insasse im versicherten Fahrzeug keinen Platz mehr,
erstattet der Versicherer die Kosten einer Rückfahrt zum ständigen
Wohnsitz des Insassen per Bahn oder Linienflug entsprechend
Ziffer I. (10) Abs. 2.
(2) Krankenrücktransport
Muss der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse auf einer
Fahrt oder Reise
mit dem versicherten Fahrzeug infolge Erkrankung an seinen ständigen
Wohnsitz zurücktransportiert werden, sorgt der Versicherer für die
Durchführung des Rücktransportes und trägt die hierdurch entstehenden
Kosten. Art und Zeitpunkt des Rücktransportes müssen medizinisch
notwendig sein. Die Leistung des Versicherers erstreckt sich auch auf
die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn
diese behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist. Außerdem
trägt der Versicherer die bis zum Rücktransport entstehenden, durch die
Erkrankung bedingten
Übernachtungskosten, jedoch für höchstens drei Nächte bis zu 50,- EUR je
Übernachtung
und Person.
(3) Rückholung von Kindern
Kann weder der Versicherungsnehmer noch ein berechtigter Insasse infolge
Todes oder
Erkrankung oder Verletzung auf einer Fahrt oder Reise mit dem
versicherten Fahrzeug
nicht mehr die mitreisenden minderjährigen Kinder betreuen, vermittelt
der Versicherer die
Abholung der Kinder durch eine Begleitperson und die gemeinsame
Rückfahrt zum ständigen Wohnsitz der Kinder und trägt die hierdurch
entstehenden Kosten der Bahnfahrt 1. Klasse einschließlich Zuschläge
sowie die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten und/oder Fahrten mit
sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln bis zu 25,- EUR.
(4) Hilfe im Todesfall
Stirbt der Versicherungsnehmer oder ein berechtigter Insasse auf einer
Reise mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland, vermittelt der
Versicherer nach Abstimmung mit den Angehörigen die Bestattung am Ort
des Todes oder die Überführung in die Bundesrepublik
Deutschland und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu insgesamt
5.000,- EUR. |