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A. Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Obliegenheiten im Versicherungsfall
I. Allgemein
(1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. Bei der Ausland-Komplettschutz-Versicherung ist Versicherungsfall das Ereignis, das Ansprüche gegen den eintrittspflichtigen ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zur Folge haben könnte.
(2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer
Woche anzuzeigen. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall unverzüglich bei
dessen Unfall- und Pannen-Notrufzentrale gemeldet, so gilt dies als Schadenanzeige
sowohl für den Autoschutzbrief als auch für die für dasselbe Fahrzeug bestehende Kraftfahrtversicherung. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe des Abschnittes VII. selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat.
II. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(1) Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
(2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.
(4) Gegen Mahnbescheid, Arrest und einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer
zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine
Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt.
(5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des
Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.
III. Fahrzeugversicherung
Bei einem unter die Fahrzeugversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Übersteigt ein Entwendungs- oder Brandschaden sowie ein Tierschaden (§ 12 (1) I d)) den Betrag von 200,- EUR, so ist er auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
IV. Kraftfahrtunfallversicherung
(1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht in der Kraftfahrtunfallversicherung herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen
und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen
nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern.
(2) Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden.
(3) Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu
lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer.
(4) Die Ärzte, die den Versicherten - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Hat der Unfall den Tod zur Folge, so müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten dies innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll durch Telegramm, Telefax oder E-Mail erfolgen. Dem
Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten
Arzt vornehmen zu lassen.
V. Autoschutzbrief
Beim Autoschutzbrief hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls
dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und
über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
VI. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
(1) Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber
von der Verpflichtung zur Leistung in den Absätzen 2 und 3 genannten Grenzen frei. Bei
grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als
die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von maximal 2.500,- EUR beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwer wiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von maximal 5.000,- EUR.
(3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des
Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils abweichend von
Abs. 2 unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrages, wenn eine der in II. Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
und dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den
Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich
hinausgeht.
(4) Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfallversicherung oder beim Autoschutzbrief verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs.3 VVG.
VII. Sonderregelung zur Selbstregulierung von Kleinschäden
(1) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein Sachschaden
eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach VI. berufen,
wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch
eine Einstufung eines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500,- EUR erfordern.
(2) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Abs. 1
selbst zu regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (Nr. 23 der Tarifbestimmungen) im selben Kalenderjahr ein weiterer
Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Abs. 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer
nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31.
Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich
dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das Gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens.
 
 

 
 



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