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§ 23 Rentenzahlung bei Invalidität

(1) Soweit bei Invalidität Rentenzahlung
vorgesehen ist (§ 20 I. Abs. 1), ergeben sich für eine Kapitalleistung von 1.000,- EUR die
folgenden Jahresrentenbeträge. Der Berechnung wird das am Unfalltag vollen

Alter                                      Beitrag der Jahresrente
  Männer Frauen
65 106,22 87,89
66 110,52 91,34
67 115,08 95,08
68 119,90 99,13
69 125,01 103,52
70 130,41 105,29
71 136,12 113,46
72 142,16 119,08
73 148,57 125,16
74 155,38 131,75
75 und darüber 162,65 138,89
     
(2) Die Rente wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung, spätestens vom Ablauf des
auf den Unfall folgenden Jahres an, bis zum Ende des Vierteljahres entrichtet, in dem der
Versicherte stirbt. Sie wird jeweils am Ersten eines Vierteljahres im Voraus gezahlt.
(3) Versicherungsnehmer und Versicherer können innerhalb von drei Jahren nach
erstmaliger Bemessung der Rente jährlich eine Neubemessung verlangen.

 
 

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