B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung |
§ 10 a Versicherungsumfang bei Anhängern |
(1) Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch
Schäden, die durch einen
Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer (d.h. eine Person, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet) und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen eingeschlossen. (2) Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht |
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