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C. Fahrzeugversicherung
§ 12 Umfang der Versicherung

(1) Die Fahrzeugversicherung umfasst nach Maßgabe der Ziff. 1 und 2 die Beschädigung,
die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile.
I. In der Teilversicherung besteht Versicherungsschutz für
a) Schäden durch Brand oder Explosion;
b) Schäden durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen;
c) Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind;
d) Schäden durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne der abschließenden Aufzählung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz sowie mit Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen;
e) Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs;
f) Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss;
g) unmittelbar verursachte Schäden an der Verkabelung, allen Gummiteilen und Dämmmaterialien durch Marderbiss, wobei Folgeschäden aller Art vom Versicherungsschutz ausgenommen sind;
h) Schäden durch Entwendung der Fahrzeugschlüssel, wobei die Entwendung durch Einbruchdiebstahl oder Raub erfolgen muss.
II. In der Vollversicherung besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für Schäden durch
i) durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden;
j) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
(2) Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereigniserfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug verursacht hat.
(3) Bei Personenkraftwagen, Krafträdern und Wohnmobilen im Sinne der Tarifbestimmungen verzichtet der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls. Ausgenommen von diesem Verzicht sind
- die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und
- die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel.

 
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