D. Kraftfahrtunfallversicherung |
§ 17 Versicherte Personen |
(1) Versicherte Person ist bei der
Fahrerschutz-Unfallversicherung der berechtigte Fahrer des im Vertrag
bezeichneten Fahrzeugs, bei der Insassenschutz-Unfallversicherung die
berechtigten Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs unter
Ausschluss von |
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