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D. Kraftfahrtunfallversicherung
§ 17 Versicherte Personen

(1) Versicherte Person ist bei der Fahrerschutz-Unfallversicherung der berechtigte Fahrer des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs, bei der Insassenschutz-Unfallversicherung die berechtigten Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs unter Ausschluss von
Kraftfahrern und Beifahrern, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind
(Berufsfahrer).
(2) Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder im ursächlichen Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen des § 18 I. tätig werden.


 
 



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