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§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Beginn des Versicherungsschutzes

(1) Der Versicherungsschutz beginnt in der Autoversicherung mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung).
(3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
als Zusage einer vorläufigen Deckung.
(3 a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Als derartige
Fahrten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen zurAbstempelung des Kenzeichens, Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrten, für die gemäß § 28 Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO) rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen.
(4) Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheines. Die
vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. der Widerrufsfrist eingelöst wird und der Versicherungsnehmer
die Verspätung zu vertreten hat. Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht
nach § 48 c VVG aus, so endet die vorläufige Deckung gleichfalls.
(5) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. Dem Versicherer gebührt in diesem Falle der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag.
(6) Widerspricht der Versicherungsnehmer gemäß § 5 a VVG oder lehnt er das Angebot des Versicherers gemäß § 5 Abs. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes ab, kündigt der Versicherer die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich.
(7) Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 48 c VVG aus, so endet der
Vertrag mit Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Dem Versicherer gebührt der Beitrag
für die Zeit ab Versicherungsbeginn bis zum Zugang des Widerrufs. Voraussetzung dafür
ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den dann zu zahlenden Betrag hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt


 
 

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