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A. Allgemeine Bestimmungen
§ 4 a Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf
(1) Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren
Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor
Ablauf gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein
Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer
von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(2) Auf Verträge, die sich auf ein Fahrzeug beziehen, welches ein Versicherungskennzeichen führen muss, findet Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.
(3) Eine Kündigung kann sich sowohl auf alle für dasselbe Fahrzeug bestehenden Versicherungsverträge als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen; sie kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne
Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt.
(4) Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers
gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VVG zu, so gilt ein entsprechend der Dauer des Versicherungsverhältnisses nach Kurztarif berechneter Beitrag, jedoch nicht mehr als 40 % des Jahresbeitrages als angemessen.
 
 

 
 



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