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A. Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Vorübergehende Stilllegung
5 Vorübergehende Stilllegung
(1) Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsbehörde vorlegt und die Stilllegung mindestens zwei Wochen beträgt. Der Versicherungsschutz wird außerdem unterbrochen wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer gemäß § 29 a Abs. 3 StVZO die Stilllegung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes. In diesen Fällen richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 5.
(2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den §§
10 und 11, in der Fahrzeugversicherung nach § 12 Abs. 1 I. und Abs. 2 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.
(3) In der Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, und
beim Autoschutzbrief wird kein Versicherungsschutz gewährt.
(4) Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Stilllegung im Sinne des
Straßenverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Dies
gilt bereits für Fahrten im Zusammenhang mit der Stempelung des Kennzeichens. Versicherungsschutz besteht auch für die Rückfahrt von der Zulassungsstelle im Zusammenhang mit der vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs. Das Ende der Stilllegung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(5) Wird nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes das Ende der Stilllegung dem
Versicherer nicht innerhalb von 18 Monaten seit der behördlichen Abmeldung angezeigt
und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versicherungsnehmer oder einem
anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen des Vertrages berufen, endet
der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das Gleiche gilt,
wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Stilllegung wieder zum
Verkehr angemeldet wird. Für die Beitragsabrechnung gilt § 6 Abs. 3 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Tages des Wagniswegfalls der Tag der Abmeldung des Fahrzeugs
tritt.
(6) Die Bestimmungen von Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und der Absätze 2 bis 6 finden keine Anwendung auf Verträge für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, auf Verträge für Wohnwagenanhänger sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 4A Abs. 1 Satz 3
 
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