Gefährdungshaftung
Wird bei dem Betrieb eines KFZ ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des KFZ verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. STVG§7
Daraus ergibt sich, dass der KFZ-Halter aus der reinen Betriebsgefahr seines KFZ haftet. Bei der Gefährdungshaftung hat der Geschädigte lediglich zu beweisen, dass der in Anspruch genommene für den Schaden einzutreten hat. Auf ein Verschulden des Halters kommt es jedoch nicht an. Der Halter kann sich jedoch entlasten und damit seine Ersatzpflicht ausschließen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Die Ersatzpflicht aus der Gefährdungshaftung ist summenmäßig begrenzt. Die Beschränkung gilt nicht bei gewerbsmäßiger Beförderung. Im Rahmen der Gefährdungshaftung besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
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