A. Allgemeine Bestimmungen |
§ 8 Klagefrist, Gerichtsstand |
(1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf
Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist der Anspruch vom
Versicherungsnehmer zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von sechs
Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt erst, nachdem
der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist
verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. In der
Kraftfahrtunfallversicherung gilt zusätzlich die Ausschlussfrist des § 22 Abs. 5. (2) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. (3) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich aus den für den Sitz oder die Niederlassung des Geschäfts- oder Gewerbebetriebs des Versicherungsnehmers örtlich zuständigen Gericht ergeben. |
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